Mord auf der Weihersmühle

 

.... welcher von dem Tyroler Uhrenmacher, Franz Rimmel auf der Weihersmühle nahe Bonaduz im Kanton Graubünden, am 12. Juli 1821 verübt wurde.

 

Gesamte Geschichte aus der Töndala Nr. 107

Silvio Hueonder hat 2012 mit "Die Dunkelheit in den Bergen die Geschichte aufgenommen (ISBN 978-3-312-00542-0)

 

 Aus dem Gerichtsprotokoll geht hervor:
....es entdeckte sich später, dass er noch zwei Mitgehülfen hatte. Auf die Frage, warum er dies nicht früher angezeigt? antwortete er; es seien arme Leute, die er habe schonen wollen. Am 25. Juli, also 13 Tage nach dem Morde, wurden die Brüder Hans und Hans Martin Bonadurer, beide von Versam ins Gefängnis eingebracht Das Gericht erkennt

  1. Die beiden Brüder Hans Martin und Hans Bonadurer sollen, ihnen zur gerechten Strafe, und Andern zum abschreckenden Beispiel, heute Nachmittag, nach Läutung des Rathhausglöckleins, dem Scharfrichter übergeben werden, von welchem Sie, nach viertelstündiger Ausstellung auf dem Pranger und Legung in das Halseisen, durch die untere Reichsgasse bis zum unteren Thor geführt, mit Ruthen bis auf das Blut aus gehauen, und alsdann bis zum Rathaus zurückgeführt werden sollen.

  2. Sollen dieselben zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe in Ketten verurteilt sein.

  3. Von den durch dieses verübte Verbrechen, sollen sämtliche Untersuchungs und Procedurkosten jeder Art für einen vierten Teil des Nachlasses erhoben werden

  4. Sollte über kurz oder lang ein vollständiger Beweis der tätigen Teilnahme der beiden Brüder Bonadurer an dieser Mordtat erhoben werden können, so bleibt es dem Fiskus zu diesem Zweck jederzeit vorbehalten, die diesfällige Untersuchung fortzusetzen, und im Fall eines sich hierüber ergebenden vollständigen Beweises, seine Klage gegen die beiden Brüder Bonadurer auf die Anwendung der Todesstrafe zu erneuern.

Ferner wurde auf das vom Herrn Verteidiger der Brüder Bonadurer, Namens ihrer Anverwandten, beigefügte Ansuchen, in Betreff einer zu ihren Gunsten abzugebenden Erklärung, in Erwägung, dass das Kriminalgericht sich pflichtig glaubt, so viel von Ihm abhängt, die unschuldigen Verwandten der verurteilten Brüder Bonadurer vor diesfälligen ungerechten Vorwürfen zu schützen,

Erkennt

Das das von den Brüdern Hans Martin und Hans Bonadurer begangene Verbrechen sowohl, als die ihnen deswegen zugefügte Strafe ihren hieran unschuldigen Angehörigen, Verwandten, und deren Nachkommenenden zu allen Zeiten gänzlich unausheblich und unnachzüglich seien, und jeder, der denselben hierüber mit Worten oder Werken einen ungerechten Vorwurf zuzufügen sich erfrechen würde, als ein Ehrendieb erklärt, und als solcher auf erfolgende Klage, von der kompetenten Obrigkeit zur gebührenden Genugtuung angehalten, und mit der verdienten Strafe belegt werden soll.

Das obige Urteil nebst dieser Erkenntnis soll durch eine gedruckte Beilage zur hiesigen Zeitung zur öffentlichen Kenntnis gebracht und die letztere Erkenntnis noch ausserdem, insofern die Verwandten es verlangen würden, an den betreffenden Orten, auf die daselbst übliche Weise durch öffentlichen Ruf bekannt gemacht werden.

Die Verhöre mit den Gebrüdern Bonadurer wurden nach dem Selbstmord des Mörders Franz Rimmel bis zum 15. Oktober fortgesetzt. Sein unerwarteter Selbstmord, der die Konfrontation der Verbrecher unmöglich machte, verhinderte die gänzliche Aufklärung aller Umstände bei dem Morde, und besonders die genaue Erhebung der tätigen Teilnahme der Bonadurer an demselben. Das Resultat der sie betreffenden Verhöre ergibt sich aus dem oben aufgeführten Urteil.