Aus
dem Gerichtsprotokoll geht hervor:
....es
entdeckte sich später, dass er noch zwei Mitgehülfen hatte. Auf die
Frage, warum er dies nicht früher angezeigt? antwortete er; es seien arme
Leute, die er habe schonen wollen. Am 25. Juli, also 13 Tage nach dem
Morde, wurden die Brüder Hans und Hans Martin Bonadurer, beide von Versam
ins Gefängnis eingebracht Das Gericht erkennt
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Die
beiden Brüder Hans Martin und Hans Bonadurer sollen, ihnen zur
gerechten Strafe, und Andern
zum abschreckenden Beispiel, heute Nachmittag, nach Läutung des
Rathhausglöckleins, dem Scharfrichter übergeben werden, von welchem
Sie, nach viertelstündiger Ausstellung auf dem Pranger und Legung in
das Halseisen, durch die untere Reichsgasse bis zum unteren Thor
geführt, mit
Ruthen bis auf das Blut aus gehauen, und alsdann bis zum Rathaus
zurückgeführt werden sollen.
-
Sollen
dieselben zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe in Ketten verurteilt
sein.
-
Von
den durch dieses verübte Verbrechen, sollen sämtliche Untersuchungs
und Procedurkosten jeder Art für einen vierten Teil des Nachlasses
erhoben werden
-
Sollte
über kurz oder lang ein vollständiger Beweis der tätigen Teilnahme
der beiden Brüder Bonadurer an dieser Mordtat erhoben werden können,
so bleibt es dem Fiskus zu diesem Zweck jederzeit vorbehalten, die
diesfällige Untersuchung fortzusetzen, und im Fall eines sich
hierüber ergebenden vollständigen Beweises, seine Klage gegen die
beiden Brüder Bonadurer auf die Anwendung der Todesstrafe zu
erneuern.
Ferner
wurde auf das vom Herrn Verteidiger der Brüder Bonadurer, Namens ihrer
Anverwandten, beigefügte Ansuchen, in Betreff einer zu ihren Gunsten
abzugebenden Erklärung, in Erwägung, dass das Kriminalgericht sich
pflichtig glaubt, so viel von Ihm abhängt, die unschuldigen Verwandten
der verurteilten Brüder Bonadurer vor diesfälligen ungerechten
Vorwürfen zu schützen,
Erkennt
Das
das von den Brüdern Hans Martin und Hans Bonadurer begangene Verbrechen
sowohl, als die ihnen deswegen zugefügte Strafe ihren hieran unschuldigen
Angehörigen, Verwandten, und
deren Nachkommenenden
zu allen Zeiten gänzlich unausheblich und unnachzüglich seien, und
jeder, der denselben hierüber mit Worten oder Werken einen ungerechten
Vorwurf zuzufügen sich erfrechen würde, als ein Ehrendieb erklärt, und
als solcher auf erfolgende Klage, von der kompetenten Obrigkeit zur
gebührenden Genugtuung angehalten, und mit der verdienten Strafe belegt
werden soll.
Das
obige Urteil nebst dieser Erkenntnis soll durch eine gedruckte Beilage zur
hiesigen Zeitung zur öffentlichen Kenntnis gebracht und die letztere
Erkenntnis noch ausserdem, insofern die Verwandten es verlangen würden,
an den betreffenden Orten, auf die daselbst übliche Weise durch
öffentlichen Ruf bekannt gemacht werden.
Die
Verhöre mit den Gebrüdern Bonadurer wurden nach dem Selbstmord des
Mörders Franz Rimmel bis zum 15. Oktober fortgesetzt. Sein unerwarteter
Selbstmord, der die Konfrontation der Verbrecher unmöglich machte,
verhinderte die gänzliche Aufklärung aller Umstände bei dem Morde, und
besonders die genaue Erhebung der tätigen Teilnahme der Bonadurer an
demselben. Das Resultat der sie betreffenden Verhöre ergibt sich aus dem
oben aufgeführten Urteil.